Ehe nach Maß

Ehevertrag

Knapp 400.000 Paare geben sich nach aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts pro Jahr das Jawort. Die bittere Kehrseite: Jedes Jahr waren es zuletzt auch regelmäßig über 135.000 Ehepartner:innen, die sich haben scheiden lassen. Es ist nun einmal so: Was sich vor dem Traualtar noch gut, verliebt und zu 100 Prozent richtig anfühlt, kann im Alltagstest nicht immer bestehen. Nicht selten kommt es dann zu unschönen Auseinandersetzungen um die Finanzen – Unterhalt, Vermögensausgleich, Versorgungsausgleich. Ein Ehevertrag kann helfen, bösen Überraschungen vorzubeugen. Ein Muss ist er aber sicherlich nicht. Denn in vielen Fällen führen auch die gesetzlichen Regeln zu fairen Deals.

Gerechte Regeln für klassisches Ehemodell

Ohne Ehevertrag gelten die Regeln das Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dabei geht der Gesetzgeber mehr oder weniger vom klassischen Ehemodell aus: Ein Partner verdient den Lebensunterhalt, der andere kümmert sich um Kinder und Haushalt. Wer aus diesem Grund beruflich kürzer tritt, soll beim Scheitern der Ehe nicht ohne Versorgung dastehen. Lässt sich das Paar scheiden, kommt es daher laut BGB zum sogenannten Zugewinnausgleich (ZGA): Jeder Partner behält, was er mit in die Ehe gebracht hat, und was während der Ehe hinzugekommen ist, wird geteilt. Ausgeglichen werden außerdem die jeweils von den Partnern erworbenen Rentenansprüche (Versorgungsausgleich). Und der solventere Partner ist seinem Gatten schließlich zu Unterhalt verpflichtet. Die Höhe hängt dabei vereinfacht gesagt vom Lebensstandard während der Ehe und den finanziellen Mitteln der Gatten nach der Scheidung ab.

Individuelle Regeln für andere Familienmodelle

Weicht das Familienmodell nun von diesem Standard ab, können die Paare die gesetzlichen Vorgaben per Ehevertrag auf ihre eigene Situation zuschneiden. Das kann zum Beispiel bei kinderlosen Doppelverdiener-Ehen, sehr unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder Unternehmer-Ehen infrage kommen. Im Ehevertrag lässt sich unter anderem folgendes regeln:

  • Vermögensausgleich: Statt des ZGA können die Partner eine strikte Gütertrennung vereinbaren. Das jeweilige Vermögen der Partner bleibt dann während und nach der Ehe getrennt. Ein Ausgleich muss gar nicht erst stattfinden. Alternativ lässt sich der ZGA aber auch modifizieren. Grundsätzlich bleibt es zwar bei dem Ausgleich, größere Vermögensgegenstände wie Immobilien oder ein Betrieb bleiben aber bei der Berechnung außen vor. Ein wichtiger Hinweis an der Stelle: Erbschaften oder größere Geschenke werden schon nach den BGB-Regeln nicht in die Ausgleichsberechnung einbezogen.
  • Die Partner können den Zugewinn aber auch wertmäßig begrenzen oder eine andere Aufteilungsquote festlegen: Es gibt nur ein Viertel des Zugewinns statt der Hälfte.
  • Versorgungsausgleich: Laut BGB müssen Ehepartner bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte jeweils dem anderen gutschreiben. Darunter fällt die gesetzliche Rente ebenso wie Betriebs-, Riester- oder private Renten. Haben indes beide Eheleute bereits ausreichend eigene Vorsorge getroffen, können sie diesen Ausgleich auch komplett ausschließen.
  • Unterhalt: Auch die gesetzlichen Regeln zum Ehegattenunterhalt können die Partner ändern. Sie begrenzen ihn etwa der Höhe nach zum Beispiel auf eine angemessene Basisvorsorge oder erweitern ihn in finanzieller oder zeitlicher Hinsicht. Wichtig: Den Trennungsunterhalt, also die Finanzspritze während des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahrs, dürfen die Partner ebenso wenig ausschließen wie den Unterhalt für gemeinsame Kinder. Auch eine Regelung, nach der der wirtschaftlich nicht so gut gestellte Ehegatte auf seinen Unterhalt komplett verzichtet, obwohl er sich um gemeinsame Kinder kümmert, dürfte regelmäßig unwirksam sein.
  • Apropos unwirksam: Generell steht ein Ehevertrag auf der Kippe, wenn er einen der Partner schlicht übervorteilt, oder wenn ein Partner den anderen unter Druck setzt, um die Unterschrift zu bekommen.

Die Partner müssen zum Notar

Eheverträge muss ein Notar beglaubigen. Der Experte wiederum kann die Paare aber auch beraten und Risiken und Vorteile der geplanten Änderungen detailliert besprechen. Die Höhe der Notargebühren hängt von der Höhe des Vermögens der Partner ab. Liegt dieses zum Beispiel bei 40.000 Euro, werden Kosten in Höhe von etwa 400 Euro fällig, bei 80.000 Euro sind es rund 530 Euro und bei 125.000 Euro circa 750 Euro.

Wann kann ein Ehevertrag sinnvoll sein?

Double Income no kids Beide Ehegatten sind finanziell selbstständig und keiner wird voraussichtlich karrieretechnisch kürzertreten. Kommt es zur Scheidung, sind sie auf gegenseitigen Ausgleich nicht angewiesen und können daher auf Gütertrennung switchen oder Unterhaltsansprüche modifizieren.

Internationales Flair Haben die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten oder leben Deutsche im Ausland, können sie im Ehevertrag regeln, welches Landesrecht gelten soll.

Unternehmer-Ehe Der Betriebsinhaber möchte per Ehevertrag regeln, dass die Firma im Fall einer Scheidung von vornherein außen vor bleibt.

Schulden sind kein Grund Nur aus Angst vor den Schulden des Partners, muss man dagegen keinen Ehevertrag schließen. Auch beim gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich haftet jeder prinzipiell nur für seine eigenen Verbindlichkeiten. Etwas anderes gilt zum Beispiel dann, wenn man Darlehensverträge gemeinsam unterzeichnet oder als Bürge für den Gatten eintritt.