Die größten Irrtümer bei der Steuererklärung

Steuererklärung

Steuern sind kompliziert. So richtig gut kennen sich die wenigsten Laien damit aus. Einige sehr verbreitete Irrtümer über Steuern stellen wir jetzt aber mal richtig. Los geht‘s:

Werbungskosten werden 1:1 erstattet.

Leider ist das Ganze ein bisschen komplizierter. Werbungskosten wie Arbeitsfahrten, Bewerbungskosten oder Arbeitsmaterialien darf der Steuerzahler lediglich von seinem Jahresbrutto abziehen. Das Ergebnis ist dann die Basis für die Steuerberechnung. Beispiel: Frau M. hat 60.000 Euro brutto und Werbungskosten von 12.000 Euro. Steuern fallen dann nur auf 48.000 Euro an. Auf Basis der für 2019 geltenden Steuertabellen (Grundtarif) müsste sie statt rund 17.300 Euro also nur etwa 11.500 Euro Steuern zahlen. Ihre Werbungskosten von 12.000 Euro verschaffen ihr also eine Steuerersparnis von 5.800 Euro.

Je nach persönlicher Situation, also welcher Steuerklasse Du zugeordnet bist, wie viele Kinder Du hast und ob Du Kirchensteuer bezahlst, können Werbungskosten eine Steuerersparnis von mehreren Tausend Euro einbringen. Lohn- und Einkommensteuerrechner im Internet geben eine gute Einschätzung.

Die Steuererklärung ist immer bis Ende Mai fällig.

Das war einmal. Seit der Steuererklärung 2018 endet die generelle Abgabefrist nicht mehr Ende Mai, sondern Ende Juli. Allerdings gilt auch diese Frist längst nicht für alle. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein an seiner Seite hat, darf sich sogar noch bis Ende Februar des Folgejahres Zeit lassen. Für die Steuerklärung 2018 also bis Februar 2020. Bislang lief ihre Frist Ende Dezember ab.

Für manche Gruppen ist die Steuererklärung sogar ganz freiwillig. Dazu zählen etwa Arbeitnehmer, die neben ihrem Gehalt keine weiteren Einkünfte – Mieten oder Aktiengewinne – und keine Freibeträge auf der elektronischen Lohnsteuerkarte (Elstam) geladen haben. Wollen sie aber dennoch eine Erklärung abgeben, können sie sich dazu vier Jahre Zeit lassen. Für die Erklärung 2018 also bis Ende 2022.

Ich muss keine Belege mehr sammeln.

Richtig ist, dass Steuerzahler für die meisten Werbungskosten oder Sonderausgaben wirklich keine Belege mehr zum Finanzamt schicken müssen. Dennoch kann es vorkommen, dass die Beamten eine Sache doch einmal genauer prüfen wollen und dafür Belege anfordern. Um das Sammeln kommt man also nicht herum.

Die Entfernungspauschale beim Arbeitsweg umfasst Hin- und Rückfahrt.

Leider nicht. Beim Arbeitsweg erkennt der Fiskus nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer an, sondern pauschal immer nur die einfache Wegstrecke. Ist das Büro zehn Kilometer entfernt, lassen sich also auch nur zehn mal 30 Cent pro Fahrt absetzen.

Ehepaare müssen sich dauerhaft für eine Veranlagungsform entscheiden.

Nein, sie haben jedes Jahr aufs Neue die Wahl. Sie können also jedes Mal die für sie günstigere Veranlagungsform ankreuzen.

Ich kann Handwerker ruhig bar bezahlen.

Wer das macht, verschenkt eine schöne Steuererstattung. Den Lohn für Handwerker, Gärtner, Putzfrauen oder Babysitter zieht der Fiskus nämlich nur dann von der Steuerlast ab, wenn der Auftraggeber den Betrag überwiesen hat. Damit soll Schwarzarbeit bekämpft werden. Neben der Rechnung des Handwerkers sollten Steuerzahler also am besten immer auch einen Kontoauszug beim Fiskus einreichen, der die Überweisung belegt.

Nach Abgabe der Steuererklärung ist eine Änderung nicht mehr möglich.

Keine Hektik. Solange der Steuerbescheid vom Finanzamt noch nicht da ist, können Steuerzahler Unterlagen und Belege nachreichen. Und auch nachdem der Bescheid angekommen ist, haben sie mindestens noch einen Monat Zeit, notwendige Dokumente nachzureichen. So lange können sie nämlich Einspruch gegen den Bescheid einlegen.

Mehr Wissen rund um das Thema Steuern erhältst Du in der Podcastfolge #45. Hör mal rein!

Selbst danach sind in Ausnahmefällen sogar noch Änderungen möglich – etwa, wenn das Finanzamt den Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hat oder ein offensichtlicher Tippfehler oder Zahlendreher im Bescheid enthalten ist.

Wenn die Steuererklärung trotz Steuersoftware fehlerhaft ist, haftet der Anbieter.

Eher nicht. In aller Regel schließen die Anbieter, die eine Steuersoftware oder eine Online-Lösung zur Verfügung stellen, die Haftung für das richtige Ergebnis nämlich aus. Die Verantwortung trägt allein der Steuerpflichtige.

Kleine Steuerschummeleien sind nicht strafbar.

Ein paar Kilometer beim Arbeitsweg hinzudichten, Schulhefte als Arbeitsmittel angeben, den privaten Computer als Werbungskosten in die Erklärung schmuggeln. Das sind Klassiker bei den „kleinen Ungenauigkeiten“ in Steuererklärungen. Doch auch, wenn sie oft tatsächlich nicht auffallen, sind sie noch lange nicht erlaubt. Es handelt sich um Steuerhinterziehung. Und bis zu einer hinterzogenen Summe von 50.000 Euro riskiert jeder Steuersünder Geldstrafen. Deren Höhe hängt dabei sowohl vom Schaden für den Staat als auch von der jeweiligen Region ab. Die Gerichte ahnden Steuerschummeleien sehr unterschiedlich.

Hättest Du es gewusst?

Wer Steuern sparen will, muss sich auskennen. Dass dies längst nicht bei jedem steuerpflichtigen Bürger der Fall ist, hat der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. in einer Umfrage unter 1.500 Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären herausgefunden.

Steuererklärung und Steuerirrtümer

Erfahre mehr über das Thema Steuern und worauf Du bei Deiner nächsten Steuererklärung achten solltest, im Gespräch mit Helen.