Erben ohne Trauschein

Erben ohne Trauschein

Unverheiratete Partner tauchen in der gesetzlichen Erbfolge nicht auf. Paare, die sich gegenseitig absichern wollen, müssen ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen.

Was noch vor zehn Jahren als wild bezeichnet wurde, ist längst etabliert. Etwa drei Millionen Paare leben bundesweit ohne Trauschein zusammen, so das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung. Nicht nur junge, auch ältere Menschen wählen zunehmend die ungebundene Zweisamkeit – gerade, wenn es sich um den zweiten oder dritten Partner handelt.

Doch obwohl diese Form der Partnerschaft inzwischen ein völlig normales Lebenskonzept ist, findet sie in vielen Kapiteln der Gesetzbücher nicht statt. Das gilt etwa für das Erbrecht. Für unverheiratete Paare gibt es schlichtweg kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht (siehe Übersicht „gesetzliche Erbfolge“). Ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft taucht der Partner in der gesetzlichen Erbfolge nicht auf. Er wird kein Erbe, erhält keinen Pflichtteil – noch nicht einmal ein Mitspracherecht, was die Bestattung und die Trauerfeierlichkeiten angeht, wird ihm zugesprochen. Und wenn zum Beispiel die Hälfte des Eigenheims plötzlich den Eltern des toten Partners gehört, kann das zu unschönen Auseinandersetzungen führen.

Die Erbfolge selbst regeln

Wer seinen Partner bedenken und über den eigenen Tod hinaus absichern will, muss daher selbst aktiv werden. Der einfachste Weg ist, ein Testament aufzusetzen. Allerdings gibt es auch hier eine Einschränkung für Unverheiratete: Ein gemeinschaftliches Testament, wie es Eheleute gerne nutzen, ist für sie tabu. Das heißt: Jeder Partner muss für sich selbst den letzten Willen zu Papier bringen und ein sogenanntes Einzeltestament verfassen. Dieses muss komplett eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein – Computerausdrucke sind ungültig. Zudem ist es sinnvoll, das Datum zu ergänzen, damit die Nachkommen die jeweils aktuellste Version erkennen.

Erbverträge sorgen für eine höhere Bindung

Nachteil solcher Einzeltestamente ist indes, dass der jeweilige Autor seinen Willen jederzeit und ohne Kenntnis des anderen widerrufen oder einfach ein neues Dokument aufsetzen kann. Für Paare, die eine größere gegenseitige Bindung wollen, kommt daher eher ein Erbvertrag in Frage. Darin können sie zum Beispiel verbindlich festzurren, dass sie sich gegenseitig beerben und ihre Kinder oder andere Verwandte zu Schlusserben werden, also erst nach dem Tod beider Partner zum Zuge kommen.

Erbverträge sind verbindlicher als Einzeltestamente, weil die Partner die dort festgelegten Verfügungen grundsätzlich nur mit Zustimmung beider wieder ändern können. Nach dem Tod von einem der Partner sind Änderungen sogar in der Regel völlig ausgeschlossen. Es sei denn, die Partner haben im Vertrag Voraussetzungen definiert, die eine Abweichung erlauben.

Kleine Hintertürchen können sich die Vertragsparteien im Wege von Änderungs- oder Ausstiegsklauseln offenlassen. Das ist besonders für den Fall der Auflösung einer Lebenspartnerschaft zu empfehlen.

Erbverträge muss ein Notar beurkunden. Der wiederum kann dem Paar helfen, die gewünschte Erbfolge, Wohnrechte und mögliche Hintertürchen in juristisch einwandfreie Worte zu packen. Der Vertrag wird anschließend beim zuständigen Nachlassgericht amtlich verwahrt und beim zentralen Testamentsregister registriert. Die Notargebühren hängen von der Höhe des gemeinsamen Vermögens ab. Liegt dieses etwa bei 100.000 Euro, können rund 700 Euro anfallen, bei 500.000 Euro werden rund 2.300 Euro fällig.

Beim Fiskus wie Fremde

Doch ob Erbvertrag oder Einzeltestamente – bei den auf die Erbschaft folgenden Steuern schlägt der fehlende Trauschein leider so oder so negativ zu Buche. Auch der Fiskus behandelt Lebensgefährten nämlich steuerrechtlich wie Fremde. Unverheiratete Partner fallen in die ungünstige Steuerklasse III. Die beschert ihnen einen Freibetrag von gerade einmal 20.000 Euro. Und alles Vermögen, das darüber liegt, müssen sie mit hohen Steuersätzen zwischen 30 und 50 Prozent versteuern.

Partner darf in der Wohnung bleiben

Immerhin im Mietrecht ist eine gewisse juristische Beweglichkeit in Sachen Partner ohne Trauschein bemerkbar: Stirbt der Lebenspartner, der den Mietvertrag geschlossen hat, so geht nach heutiger Rechtsprechung das Mietverhältnis auf den Überlebenden jedenfalls dann über, wenn zwischen den Partnern seit Längerem eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestand. Dass das so ist, muss jedoch der überlebende Partner beweisen können.

Gesetzliche Erbfolge

Gibt es kein Testament, gelten die Erbschaftsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Problem: Unverheiratete und unverpartnerte Paare tauchen hier nicht auf. Entscheidend für die gesetzliche Erbfolge ist die verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser.

Erben 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers: Kinder, Enkel, Urenkel

Erben 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen: Geschwister, deren Kinder etc.

Erben 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen: Onkel, Cousinen etc.

Wichtig: Dem Erblasser nähere Verwandte schließen entferntere Verwandte auch innerhalb einer Ordnung von der Erbfolge aus. Kinder erben also etwa vor Enkeln.

Für Ehe- und Lebenspartner gilt ein spezielles Erbrecht; sie erben neben den Verwandten bevorzugt.

Freibeträge Erbschaftsteuer

Erwerber Freibeträge in €
Ehegatten 500.000
eingetragene Lebenspartner 500.000
Kinder 400.000
Enkel 200.000
Übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern) 100.000
Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister) 20.000
Personen der Steuerklasse III (z. B. unverheiratete Partner, Cousins, Bekannte) 20.000

Quelle: Erbschaftsteuergesetz

Steuersätze Erbschaftsteuer

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … Euro Prozentsatz für Steuerklasse I Prozentsatz für Steuerklasse II Prozentsatz für Steuerklasse III
75.000 73030
300.000 113030
600.000 153030
6.000.000193030
13.000.000 235050
26.000.000 275050
über 26.000.000 305050

Quelle: Erbschaftsteuergesetz